Während Einzeleffekte und kleinere Feuerwerke auch von Privatpersonen gezündet werden dürfen, dürfen Großfeuerwerke ausschließlich von ausgebildeten Pyrotechnikern im Rahmen geschossen werden.

Im Allgemeinen ist das freie Abschießen pyrotechnischer Gegenstände nur in der Silvester/Neujahrsnacht erlaubt. Wer zu anderen Terminen Feuerwerke veranstalten möchte, muss dafür eine entsprechende Ausnahmegenehmigung der örtlich zuständigen Behörde beantragen. Diese Genehmigungen beziehen sich auf ein Zeitfenster, d. h. das Feuerwerk darf nicht vor einer bestimmten Uhrzeit begonnen werden und muss spätestens zu einer bestimmten Uhrzeit enden. Das schließt auch die vom Fachpersonal veranstalteten Vorführungen ein. Prinzipiell untersagt ist die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen und Gotteshäusern sowie von Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen.

Die Zunahme von sowohl mangelhaft ausgebildeten Feuerwerkern als auch Feuerwerken zu vielfältigsten Anlässen und den daraus resultierenden Belästigungen und Unfällen, sowie Bedenken des Umweltschutzes hat auch zunehmende gesellschaftliche Ablehnung zur Folge und führt zu verschärften gesetzlichen Regelungen. Als besonderes Problem erweist sich hierbei die Verfügbarkeit von Artikeln im Internet: Der Gesetzgeber nimmt nur das geschulte Fachpersonal bei der Abgabe in die Pflicht, das illegale Abbrennen ist dann kaum mehr zu kontrollieren. Der Import von Feuerwerkskörpern ist auch aus EU-Staaten nur lizenzierten Fachbetrieben gestattet.


Nationale Rechtslage für Privatpersonen

Die Einschränkungen bezüglich der Verwendung von Feuerwerkskörpern durch Privatpersonen ist in den meisten EU-Staaten relativ ähnlich, und unterscheidet sich in Details in Bezug auf die Einteilung, Mindestalter, freien Verkauf und ähnliches:

Deutschland
In Deutschland ist der Verkauf von Feuerwerkskörpern der Klasse II an Privatpersonen außerhalb des Zeitraums vom 29. bis 31. Dezember verboten. Ist der 28. Dezember ein Donnerstag, Freitag oder Samstag, so ist der Verkauf bereits ab dem 28. Dezember gestattet.

Gezündet werden dürfen Klasse II-Artikel nach § 23 Abs. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz nur vom 31. Dezember 0:00 Uhr bis zum 1. Januar 24:00 Uhr. Städte und Gemeinden können das Zünden von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II für diese beiden Tage zusätzlich beschränken oder aus Brandschutzgründen generell unterbieten. Der Erwerb und die Verwendung sind dabei ausschließlich Volljährigen, d. h. Personen über 18 Jahren, vorbehalten. Eine Ausnahme von diesen Regeln bilden all jene Feuerwerkskörper, die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) in die Klasse I eingeordnet wurden. Diese Feuerwerkskörper dürfen ganzjährig an jedermann verkauft und auch von Minderjährigen verwendet werden (sogenanntes Ganzjahresfeuerwerk). Der Import von Feuerwerkskörpern jedwelcher Art durch Privatpersonen ist in Deutschland seit 2005 eine Straftat.

Österreich
Gegenstände der Klasse I unterliegen im Allgemeinen keiner Einschränkung, Klasse II–Artikel dürfen nur von volljährigen Personen im Freien und außerhalb von Ortsgebieten gezündet werden, Klasse III nur mit Genehmigung der Behörde (Bezirkshauptmannschaft, Polizeidirektion, Magistrat), Klasse IV und alle anderen Gegenstände dürfen ausnahmslos von ausgebildeten Fachkräften verwendet werden.

Schweiz
Die Kategorie I unterliegt für den Käufer keine Beschränkung, für den Verkauf von Artikeln der Kategorie II wird ein Mindestalter von 12 Jahren empfohlen, aber Kantonsweise verschieden gehandhabt. Für Kategorie III und G1–3 wird ein Alter von über 18 Jahren gefordert.