Einteilung nach dem Umfang der Effekte, und der davon ausgehenden Gefahr:

Großfeuerwerk (K. IV): Feuerwerke, die nur von ausgebildeten Pyrotechnikern abgebrannt werden dürfen.
Mittelfeuerwerk (K. III): Diese sind von begrenzteren Ausmaß, insbesondere bezüglich der Steighöhe und der Menge an Sprengmittel. Die gesetzlichen Vorschriften sind dann etwas weniger streng.
Kleinfeuerwerk (K. II): Das sind Feuerwerke, die auch von nicht als Pyrotechniker ausgebildeten Personen abgebrannt werden dürfen.
Kleinstfeuerwerk (K. I): Feuerwerksscherzartikel und -spielwaren, Tischfeuerwerk: Sie sind meist ohne gesetzliche Einschränkung verwendbar.
Sonderformen:

Bühnenfeuerwerk ist Feuerwerk, das in unmittelbarer Nähe von Personen zulässig ist
Theaterfeuerwerk ist speziell für die Benutzung geschlossenen Räumen vorgesehen
Konfettifeuerwerk, eine nicht pyrotechnische Vorführung, es wird üblicherweise mit Druckluft geschossen.
Zusätzlich fallen unter die einschlägigen Regelungen: Rauch- oder nebelerzeugende pyrotechnische Gegenstände, pyrotechnische Signalmittel, Bengalfeuer und Schellackfeuer sowie Böllerpatronen für Böller- oder Salutkanonen.