Einteilung
nach dem Umfang der Effekte, und der davon ausgehenden Gefahr:
Großfeuerwerk
(K. IV): Feuerwerke, die nur von ausgebildeten Pyrotechnikern abgebrannt
werden dürfen.
Mittelfeuerwerk (K. III): Diese sind von begrenzteren Ausmaß, insbesondere
bezüglich der Steighöhe und der Menge an Sprengmittel. Die gesetzlichen
Vorschriften sind dann etwas weniger streng.
Kleinfeuerwerk (K. II): Das sind Feuerwerke, die auch von nicht als Pyrotechniker
ausgebildeten Personen abgebrannt werden dürfen.
Kleinstfeuerwerk (K. I): Feuerwerksscherzartikel und -spielwaren, Tischfeuerwerk:
Sie sind meist ohne gesetzliche Einschränkung verwendbar.
Sonderformen:
Bühnenfeuerwerk
ist Feuerwerk, das in unmittelbarer Nähe von Personen zulässig
ist
Theaterfeuerwerk ist speziell für die Benutzung geschlossenen Räumen
vorgesehen
Konfettifeuerwerk, eine nicht pyrotechnische Vorführung, es wird
üblicherweise mit Druckluft geschossen.
Zusätzlich fallen unter die einschlägigen Regelungen: Rauch-
oder nebelerzeugende pyrotechnische Gegenstände, pyrotechnische Signalmittel,
Bengalfeuer und Schellackfeuer sowie Böllerpatronen für Böller-
oder Salutkanonen.
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